Sachsen Foilverbot es geht weiter

Am 12.7.2022 soll es einen „Runden Tisch“ mit dem Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) geben. Es kann gut sein, dass sich die Leute in diesem Ministerium auf E-Mails von Euch freuen um Euren konstruktiven Beitrag zu hören. Buergerbeauftragte@smwa.sachsen.de

Wie wir wissen ist auch der VDWS an Gesprächen beteiligt und wir hoffen doch sehr, dass die Leute beim SMWA ihren gesunden Menschenverstand walten lassen. In dem Sinne hier ein kurzer offener Brief des VDWS:

Im Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) vom 23.5.2022 wird festgestellt, dass Wingsurfen ab der Wassersportsaison 2022 genehmigungsfrei im Freistaat Sachsen ausgeübt werden kann.
Gleichzeitig wird das Wingfoilen (und das Windsurffoilen) als eine Sportart eingestuft, die nicht genehmigungsfrei auf sächsischen Gewässern ausgeübt werden darf. Als Begründung nennt die Schifffahrtsbehörde die Einschätzung, dass das Foilen überwiegend als gefahrgeneigt einzustufen ist und solche gefährliche Gewässerbenutzungsarten nach § 7 Absatz 3 Satz 2 SächsSchiffVO zum Schutz von Personen, Natur bzw. Umwelt zu verbieten sind. Bei Durchsicht der SächsSchifffVO konnten wir unter § 7 Abs. 3 lediglich ein Verbot des Kitesurfens erkennen, jedoch keine Verbote für andere windgetriebene Wasserfahrzeuge wie z.B. Segeln, Windsurfen oder Wingsurfen.

Die Gefahrneigung. beruhe insbesondere auf den vergleichsweise höheren erreichbaren Geschwindigkeiten und der für andere Gewässerbenutzer (wie zum Beispiel schwimmende Personen) nicht erkennbare Unterwasserführung der Tragflächen mit ihrer schwertartig kantigen Geometrie.

Da der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) nicht öffentlich zugänglich ist, können wir die Argumente die zu dieser Entscheidung geführt haben, nicht nachvollziehen. Das ist umso bedauerlicher, weil dies offensichtlich ohne Beteiligung und Anhörung der betroffenen Verbände erfolgt ist und somit die wesentlichen Merkmale der Sportart nicht vermittelt werden konnten.

Wingsurfen ist eine Variante des Windsurfens. Der augenscheinliche Unterschied ist der fehlende Mast und Gabelbaum. Die Stabilität des Wings wird durch Luftkammern erzeugt und sowohl der Wing als auch das Board werden mittels einer mit dem Sportler verbundenen ca. 1 Meter langen Sicherungsleine (Leash) gesichert. Somit ist das gesamte Gerät unter Kontrolle des Surfers und stellt keine Gefahr für die Umwelt oder die Badegäste dar.
Während der Fahrt ist der Wing wie beim Segeln und Windsurfen auf der Leeseite, die Fahrtrichtung und Geschwindigkeit in der sich der Winger bewegt ist auch für nicht geübte Wassersportteilnehmer klar erkennbar und einschätzbar. Die Ausweichregeln sind in Deutschland und weltweit identisch mit Windsurfen und Segeln und somit von den Sportlern bekannt.

Wingfoilen ist die logische Weiterentwicklung vom Wingsurfen, weil dadurch das Gleiten bei geringeren Windstärken möglich ist und das Höhelaufen verbessert wird. Die Geschwindigkeit eines Foilboards ist perse nicht schneller wie z.B. bei einem Windsurfboard. Die höhere Geschwindigkeit wird nur im unteren Windbereich erreicht, ab einer gewissen Schwelle nimmt die Geschwindigkeit wieder ab, weil das Foil mehr Widerstand im Wasser aufweist als eine Finne.

Große Foils fliegen ab 8 km/h sind aber nach oben von der Geschwindigkeit auf ca. 20-25 km/h begrenzt. Kleinere Flügel werden deutlich schneller, aber aktuell nicht über 50 km/h. Dafür benötigt es aber viel Wind und in der Regel sind dann auch keine Schwimmer mehr im Wasser. Jeder Windsurfer ist im gleiten schneller unterwegs als ein Winger und hat meistens eine Segelfläche größer als 6 qm., mit hartem Mast und Boom plus eine Finne die 50 cm überschreitet.
Die von der Schifffahrtsbehörde angeführten hohen Geschwindigkeiten die das Wingfoil Verbot begründen sollen sind nachweislich nicht zutreffend.
Das zweite, von der Schifffahrtsbehörde angeführte Argument für das Verbot ist „die nicht erkennbare Unterwasserführung der Tragflächen mit ihrer schwertartig kantigen Geometrie“

Tatsächlich ist das Foil unter Wasser der gefährliche Gegenstand beim Foilen. Eine Gefährdung der Schwimmer durch foilende Wassersportler würde allerdings bedeuten, dass diese sich in Ufernähe und im Bereich der Badezone bewegen. Selbstverständlich muss gewährleistet sein, dass Wassersportfahrzeuge, egal ob mit oder ohne Foil und Schwimmer, räumlich getrennt werden.
Die starke Frequentierung der Gewässer von unterschiedlichen Gruppierungen wie Badegäste, Schwimmer, Familien, Wassersportler Segler, Windsurfer und Wingsurfer , Kiter, SUPer macht eine Zonierung der Wasserflächen unvermeidlich wenn man einen sichereren Betrieb organisieren möchte. Foilen findet aufgrund der notwendigen Wassertiefe im tiefen Wasser statt, vom Ufer weiter entfernt als sich der Großteil der Schwimmer bewegt.
Eine Abfrage bei unseren Schulbetrieben im In- und Ausland sowie bei unserem Ausbilderteam ergab keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefahrenlage. Unfälle zwischen Schwimmer und Foiler, insbesondere Wingfoiler sind nicht bekannt. Für die Einschätzung „gefahrengeneigt“ der sächsische Behörde gibt es keine Belege, keine sachlich fundierte Begründung, keine Berichte zu Unfällen.
Ein Verbot des Wingfoilens in Sachsen ist in Deutschland und weltweit einmalig. Es ist unverhältnismäßig und fachlich nicht begründbar. Wir beantragen hiermit die sofortige Aufhebung des Verbots.

Gleichzeitig bitten wir um Klarstellung, ob das ausgesprochene Verbot auch für alle anderen Wasserfahrzeuge mit Foils wie Segelboote, Katamarane, Windsurfen und SUP gilt und sind demnach auch Regattaveranstaltungen mit Foilfahrzeugen verboten? Immerhin sind Windsurfen und Kitesurfen mit Foils mittlerweile olympische Disziplinen.
Mit der Mail vom 9.6.2022 teilte Frau Maja Hornung, Bürgerbeauftragte Öffentlichkeits- und Projektarbeit des sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft Arbeit und Verkehr u.a. mit:
„Die Benutzung von Foils kann gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 SächsSchiffVO ausnahmsweise durch die Wasserbehörde auf dafür ausgewiesenen Gewässerabschnitten im Freistaat Sachsen gestattet werden. Ausnahmen können unter normierten Voraussetzungen auch nach § 15 Abs. 3 SächsSchiffVO durch die Schifffahrtsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigt werden.
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) und die Schifffahrtsbehörde möchten die interessierten Wassersportfreunde und –vereine bei ihren Bemühungen für ein legales Foil-Surfen unterstützen. Mit dieser fachbehördlichen Auskunft weist das SMWA auf die schifffahrtsrechtliche Möglichkeit hin, dass die Wassersportfreunde und –vereine konkrete Ausnahmen vom Verbot beantragen können.“

Wir verstehen diese Aussage als ein Angebot das Wingfoilen in Sachsen mit sofortiger Wirkung zu erlauben und begrüßen das ausdrücklich. In diesem Zusammenhang sollte auch das bestehende Kitesurf Verbot modifiziert werden.
Nicht zuletzt würde durch die Rücknahme des bestehenden Erlasses ein nachhaltiger Imageschaden für das Land Sachsen vermieden werden, insbesondere im Hinblick auf die nicht zu unterschätzende touristische Nutzung der ehemaligen Tagebaugewässer.
Um möglichen sicherheitsbegründenden Bedenken vorzubeugen schlagen wir gleichzeitig eine Evaluierung nach einer zweijährigen Laufzeit unter Beteiligung der Fachverbände vor.