Foilverbot Sachsen

Die Sachsen haben es eingesehen.

Sehr geehrte Herren,

beiliegendes Anschreiben inkl. der Fortschreibung der „Sächsischen Handlungshinweise zum Umgang mit Foilsurf-Konstruktionen“ sowie die Auswertung des Modellversuch 2023 zum Foilen möchte ich Ihnen vorab digital zur weiteren Verwendung übermitteln. 

Der Modellversuch Foilen 2023 endete mit einem positiven Ergebnis. In der Folge wird die Ausübung des Foilsports ab 2024 ermöglicht. Ich bitte um weitere Bekanntmachung. 

Für die konstruktive Zusammenarbeit möchte ich mich ganz ausdrücklich bedanken. Bitte richten Sie diesen Dank auch den weiteren beteiligten KollegInnen Ihrer Vereine oder kommunalen Partnern etc. aus. 

Nach in den letzten Wochen sehr positiver Mitwirkung der zu beteiligenden Ressorts SMEKUL und SMI haben wir mit dieser Lösung einen guten Kompromiss zur weiteren Ermöglichung der Ausübung des Foilsports gefunden. Der beginnenden bzw. bereits laufenden Wassersportsaison steht damit ganzjährig nichts im Wege. Die Kommunikation in die Wassersportgebiete und die Berücksichtigung der Empfehlungen lege ich in ihre Hände und wünsche uns eine erfolgreiche Wassersportsaison.

Schreiben, Bericht und Hinweise werden parallel an die beteiligten Ressorts der Staatsregierung sowie die Landkreise, SSG und SLKT übermittelt. Eine postalische Übermittlung des Schriftsatzes folgt.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Stephan Berger
Leiter Abteilung Mobilität

Veranlassung

Im Freistaat Sachsen werden an den sächsischen Seen und Gewässern, nicht zuletzt auch durch die deutlich gestiegene Attraktivität der sächsischen Wasserreviere, immer neue Sportarten ausgeübt. Um dem Grundsatz „Wassersport für alle“ auch zukünftig Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, Nutzungsarten zu regeln. Dies kann mit der Abgrenzung bestimmter Bereiche für bestimmte Nutzungsarten einhergehen.
Dies geht z.T. einher mit Konstruktionen, die eine vertiefende und einordnende Betrachtung erfordern. Insbesondere Foil-Konstruktionen sind bislang nicht klassifiziert und werden bisher weder schifffahrtstechnisch noch rechtlich in ein Normenwerk eingeordnet. Die weiteren Hinweise beziehen sich ausnahmslos auf das Foilen. Foil-Konstruktionen bestehen im Wesentlichen aus horizontal unter Wasser zu führenden Hydro-Tragflächen verschiedener Anzahl, die über eine Traverse mit einer vertikalen Finne starr (gelenkfrei) verbunden sind. Am oberen Ende der Finne ist als Gegenstück zum Foil das als Schwimmkörper ausgebildete Standbrett ebenfalls gelenkfrei montiert. Solcherlei Foil-Konstruktionen erhalten einen hydrodynamischen Auftrieb ab einer Mindest- oder Anfangsgeschwindigkeit des die Hydro-Tragflächen umströmenden Wassers.
Die Ausübung dieses Wassersports soll unter Berücksichtigung der Fauna-/ Flora-Habitatgebiete und dem bestehenden Bedarf an Rückzugs- oder Brutgebieten sowie sonstigen Maßnahmen des Naturschutzes erfolgen.

Einordnung und Definition:

Fallgruppe 1: Foilen/ Foilsurfen/ Wingfoilen
Hierbei handelt es sich um die Nutzung einer
a.) StandUp-Foil-Konstruktion ohne Zusatz,
b.) eine Foil-Konstruktion mit einem auf dem Bord installierten/gesteckten Segel oder
c.) einer Foil-Konstruktion mit einem Segel ohne feste Verbindung zum Bord, welches durch den Wassersportler gehalten wird (Wing-Foil).

Diese Form der Konstruktion ist dem Surfen (fest auf einem Surfbord eingestecktes Surf-Rigg mit einem ca. 0,6 m langen Steckschwert und einer festen, teilweise doppelt ausgeführten, Heckfinnenkonstruktion) gleichzustellen und kann somit nicht unter die nach § 7, Absatz 3, Satz 2 SächsSchiffVO vom Verbot umfassten Wasserfahrzeuggruppe von, „Wasser-motorrädern, Wasserbikes, Wasserkatzen und ähnliche Kleinfahrzeuge“, gefasst werden.
Ist ein Foilsurfer erst einmal auf dem Wasser, ist er störungsökologisch wie ein Windsurfer zu bewerten. Zwar erhebt er sich etwa einen halben Meter mehr aus dem Wasser als der klassische Windsurfer, angesichts der Gesamthöhe von über 2 m und der ohnehin guten Sichtbarkeit eines Windsurfers auf dem Wasser ist dies aber kein kategorialer Unterschied. Auch die Maximalgeschwindigkeit und Wendigkeit ist zwischen Windsurfer und Foil-Windsurfer vergleichbar.
Damit unterfallen diese Nutzungen dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch. Dieser erstreckt sich nach § 25 Satz 1 WHG i.V.m. § 16 Absatz 1 Satz 1 SächsWG an natürlichen Gewässern u.a. auf das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb. An künstlichen Gewässern ist der Gemeingebrauch gesondert zuzulassen (§ 16 Absatz 3 SächsWG).
Fallgruppe 2: Kite-Foilen
Die wesentliche Änderung zum Foilen ist beim Kite-Foilen, dass der Vortrieb unter Nutzung eines Flugdrachens, welcher über Lenkschnüre mit dem Wassersportler verbunden ist und so gesteuert wird, erfolgt bzw. verstärkt wird. Maßgeblich für die Einordnung ist somit nicht das eigentliche Bord, sondern die Form und Ausführung des Zusatzgerätes. Dies folgt auch der eigentlichen Definition, den Kite steht für Drachen, also das eigentliche Fluggerät, und nicht das Bord.
Nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SächsSchiffVO ist das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Gerät, Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen verboten. Auf Grund der Ausführung der Gesamtkonstruktion ist das Kite-Foilen ebenso hierunter zu fassen. Ausnahmen hiervon können gemäß § 15 Absatz 3 SächsSchiffVO bzw. auf dafür ausgewiesenen Gewässerabschnitten nach § 7 Absatz 3 Satz 3 SächsSchiffVO durch die Schifffahrtsbehörde getroffen werden.

Fallgruppe 3: E-Foilen
Beim E-Foilen erfolgt die Ergänzung der unterhalb des Bords befestigten Foil-Konstruktion mit einer zusätzlichen elektrischen Antriebseinheit, welche i.d.R. einen motorbetriebenen Zusatzpropeller darstellt. Es handelt sich somit um eine Konstruktion mit einer zusätzlichen Antriebsart, welche in Analogie zu Wassermotorrädern oder auch Wasserbikes Kleinfahrzeug gleichzustellen ist. Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 SächsSchiffVO ist das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Wasserbikes, Wasserkatzen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von der Antriebsart, verboten. Ausnahmen hiervon können gemäß § 15 Absatz 3 SächsSchiffVO bzw. auf dafür ausgewiesenen Gewässerabschnitten nach § 7 Absatz 3 Satz 3 SächsSchiffVO durch die Schifffahrtsbehörde getroffen werden.
Zudem erstreckt sich der Gemeingebrauch nach § 25 Satz 1 WHG i.V.m. § 16 Absatz 1 Satz 1 SächsWG nur auf das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb. Hier bedarf es somit sowohl einer schifffahrtsrechtlichen Ausnahme als auch einer gesonderten wasserrechtlichen Gestattung.

Verfahren
Um dem Bedarf der sächsischen Wassersportler nachzukommen wird für die Sportart Foilen der im Jahr 2023 begonnene Modellversuch, über den zum einen die Wirkungen bei der Ausübung des Sportes unter bestimmten Vorgaben und zum anderen die Gefährdungspotentiale des Sportes bei der Gewässernutzung betrachtet werden sollen, bis zur Umsetzung der geplanten Neufassung der SächsSchiffVO dauerhaft fortgeführt.
Eingangsformel zum generellen Verhalten auf Gewässern
Jeder hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist.
Jeder hat alle Vorsichtsmaßnahmen selbst zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Teilnahme am Wassersport gebieten, um insbesondere

  • die Gefährdung von Gesundheit und Menschenleben,
  • die Beschädigung anderer Fahrzeuge, schwimmender Geräte, der Ufer sowie Anlagen jeder Art,
  • die Behinderung des Verkehrs und
  • jede abwendbare Beeinträchtigung der Umwelt
    zu vermeiden.

Hinweise

  • Der „Modellversuch Foilen“ erfolgt ganzjährig, saisonunabhängig. Zeitliche Einschränkungen, die sich aus wasserrechtlichen Regelungen zu einzelnen Gewässern ergeben, bleiben unberührt.
  • Zur Vermeidung der Auslösung naturschutzrechtlicher Verbotstatbestände wird empfohlen, insbesondere bestehende Windsurf-Reviere auszuwählen. Hier kann davon ausgegangen werden, dass störungsempfindliche Vogelarten ohnehin vergrämt sind, sodass auch die Erweiterung des potentiellen Nutzungszeitraums durch die geringeren Windstärkeanforderungen des Foil-Windsurfens keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auslösen sollten.
  • Sonstige Schutzgebiete, ausgewiesene Sperrzonen und Gewässerregelungen sind weiterhin zu berücksichtigen.
  • Die Nutzungen der Fallgruppe 1 im Rahmen des fortgeführten Modellversuchs an sächsischen Gewässern unterliegen dem Gemeingebrauch. Zusätzliche Antrags- und Genehmigungsverfahren sind nicht erforderlich, wenn das Gewässer dem Gemeingebrauch unterliegt. Soweit jedoch durch eine Beschränkung des Gemeingebrauchs gem. § 16 Absatz 4 SächsWG bereits heute das „normale“ Surfen unzulässig ist, gilt dies auch für die Nutzungen der Fallgruppe 1.
  • Es wird empfohlen, als Hinweis an Badende und Ufernutzer entsprechende Bereiche zum Gewässereinstieg mit Foil-Konstruktion im Uferbereich auszuweisen/ kenntlich zu machen (Analogie zur Ausweisung Einstieg für Tauche bzw. zu Anlage 7 BinSchStrO Zeichen E.17 (Wasserskistrecke), E.20 (Erlaubnis für Segelsurfen) oder E.24 (Kitesurfstrecke)).
  • Dem Gewässereigentümer oder den Anliegerkommunen wird empfohlen, ortsüblich die entsprechenden Möglichkeiten und Abgrenzungen sowie insbesondere Verhaltensregeln bekannt zu machen. Dies kann durch Publikationen und Flyer, Darstellung auf Karten, im Internet oder Darstellung auf ortsnahen Informationstafeln erfolgen. Beispielhaft sei hier die „Faltkarte Schiffbare Gewässer“ des Tourismusverband Lausitzer Seenland e.V. benannt.
  • Eine gesonderte Betonnung auf dem Gewässer ausdrücklich zur Abgrenzung eines Nutzungsbereiches Foilen wird nicht als erforderlich gesehen. Auf Grundlage der oben erfolgten Einordnung und Definition werden Foiler/ Foilsurfer und Wingfoiler anderen Wassersportlern gleichgestellt. Die Eingangsformel gilt entsprechend.

Begleitende Evaluation
Die zur Saisonauswertung 2023 begonnene Evaluation zum Nutzungsverhalten, zu Unfällen und Störungen sowie den Belangen des Natur- und Gewässerschutz soll fortgesetzt werden, um für die anstehende Neufassung der SächsSchiffVO eine valide Datenbasis aufzubauen und eine verlässliche Einordnung von Foilsurf-Konstruktionen in das Normenwerk vornehmen zu können.
Zum fortgeführten Modellversuch plant das SMWA dafür eine jährliche Abfrage zum Saisonende. Dabei wird einer zielgerichteten Einbindung örtlicher Institutionen und Interessengruppen, insbesondere der Landkreise und Kommunen sowie der Sportverbände und See-Anrainer (u.a. Hafenbetreiber) für die sächsischen Gewässer, in denen das Foilen zur Ausübung kommt, zentrale Bedeutung beigemessen. Wir bitten um aktive und breite Mitwirkung.
Folgende Informationen sind im Rahmen der jährlichen Evaluierung von besonderen Interesse:
(1) Angaben zur statistischen Intensität der Nutzung (Anzahl der Foil-Sportler und Nennung der Seen, auf denen gefoilt wurde (Fallgruppe 1 bis 3), sowie zum Verhältnis klassischer Windsurfer / Foilsurfer (mit Wing oder Segel)),
(2) Bericht über etwaige Vorkommnisse in Verbindung mit der Ausübung des Foilens sowohl zum Natur- und Gewässerschutz als auch zu Gefährdungs- und Unfallsituationen sowie
(3) eine Gesamteinschätzung zum „Modellversuch Foilen“.