Handlungshinweise zum Umgang mit Foilsurf-Konstruktionen

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr von Sachsen gibt bekannt wie man Foilkonstruktionen zu handhaben hat:

Veranlassung
Im Freistaat Sachsen werden an den sächsischen Seen und Gewässern, nicht zuletzt auch durch die deutlich gestiegene Attraktivität der sächsischen Wasserreviere, immer neue Sportarten ausgeübt. Um dem Grundsatz „Wassersport für alle“ auch zukünftig Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, Nutzungsarten zu regeln. Dies kann mit der Abgrenzung bestimmter Bereiche für bestimmte Nutzungsarten einhergehen.

Dies geht z.T. einher mit Konstruktionen, die eine vertiefende und einordnende Betrachtung erfordern. Insbesondere Foil-Konstruktionen sind bislang nicht klassifiziert und werden bisher weder schifffahrtstechnisch noch rechtlich in ein Normenwerk eingeordnet. Die weiteren Hinweise beziehen sich ausnahmslos auf das Foilen. Foil-Konstruktionen bestehen im Wesentlichen aus horizontal unter Wasser zu führenden Hydro-Tragflächen verschiedener Anzahl, die über eine Traverse mit einer vertikalen Finne starr (gelenkfrei) verbunden sind. Am oberen Ende der Finne ist als Gegenstück zum Foil das als Schwimmkörper ausgebildete Standbrett ebenfalls gelenkfrei montiert. Solcherlei Foil-Konstruktionen erhalten einen hydrodynamischen Auftrieb ab einer Mindest- oder Anfangsgeschwindigkeit des die Hydro-Tragflächen umströmenden Wassers.

Die Ausübung dieses Wassersports soll unter Berücksichtigung der Fauna-/ Flora-Habitatgebiete und dem bestehenden Bedarf an Rückzugs- oder Brutgebieten sowie sonstigen Maßnahmen des Naturschutzes erfolgen.

Einordnung und Definition:

Fallgruppe 1: Foilen/ Foilsurfen/ Wingfoilen

Hierbei handelt es sich um die Nutzung einer:

  • a.) StandUp-Foil-Konstruktion ohne Zusatz,
  • b.) eine Foil-Konstruktion mit einem auf dem Bord installierten/gesteckten Segel oder
  • c.) einer Foil-Konstruktion mit einem Segel ohne feste Verbindung zum Bord, welches durch den Wassersportler gehalten wird (Wing-Foil).

Diese Form der Konstruktion ist dem Surfen (fest auf einem Surfbord eingestecktes Surf-Rigg mit einem ca. 0,6 m langen Steckschwert und einer festen, teilweise doppelt ausgeführten, Heckfinnenkonstruktion) gleichzustellen und kann somit nicht unter §7, Absatz 3, Satz 2 … ähnliche Wasserfahrzeuge … mit Wasserbikes, Wassermotorrädern o.ä. gefasst werden.

Ist ein Foil-surfer erst einmal auf dem Wasser, ist er störungsökologisch wie ein Windsurfer zu bewerten. Zwar erhebt er sich etwa einen halben Meter mehr aus dem Wasser als der klassische Windsurfer, angesichts der Gesamthöhe von über 2 m und der ohnehin guten Sichtbarkeit eines Windsurfers auf dem Wasser ist dies aber kein kategorialer Unterschied. Auch die Maximalgeschwindigkeit und Wendigkeit ist zwischen Windsurfer und Foil-Windsurfer vergleichbar.

Der Gemeingebrauch erstreckt sich nach § 25 Satz 1 WHG i.V.m. 16 Absatz 1 Satz 1 SächsWG an natürlichen Gewässern u.a. auf das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb. An künstlichen Gewässern ist der Gemeingebrauch gesondert zuzulassen (§ 16 Absatz 3 SächsWG).

Fallgruppe 2: Kite-Foilen

Die wesentliche Änderung zum Foilen ist beim Kite-Foilen, dass der Vortrieb unter Nutzung eines Flugdrachens, welcher über Lenkschnüre mit dem Wassersportler verbunden ist und so gesteuert wird, erfolgt bzw. verstärkt wird. Maßgeblich für die Einordnung ist somit nicht das eigentliche Bord, sondern die Form und Ausführung des Zusatzgerätes. Dies folgt auch der eigentlichen Definition, den Kite steht für Drachen, also das eigentliche Fluggerät, und nicht das Bord.

Nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SächsSchiffVO ist das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Gerät, Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen verboten. Auf Grund der Ausführung der Gesamtkonstruktion ist das Kite-Foilen ebenso hierunter zu fassen. Ausnahmen hiervon können gemäß § 15 Absatz 3 SächsSchiffVO durch die Schifffahrtsbehörde getroffen werden bzw. auf dafür ausgewiesenen Gewässerabschnitten durch die zuständige Wasserbehörde (§ 7 Absatz 3 Satz 3 SächsSchiffVO).

Fallgruppe 3: E-Foilen

Beim E-Foilen erfolgt die Ergänzung der unterhalb des Bords befestigten Foil-Konstruktion mit einer zusätzlichen elektrischen Antriebseinheit, welche i.d.R. einen motorbetriebenen Zusatzpropeller darstellt. Es handelt sich somit um eine Konstruktion mit einer zusätzlichen Antriebsart, welche in Analogie zu Wassermotorrädern oder auch Wasserbikes Kleinfahrzeug gleichzustellen ist. Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 SächsSchiffVO ist das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Wasserbikes, Wasserkatzen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von der Antriebsart, verboten. Ausnahmen hiervon können gemäß § 15 Absatz 3 SächsSchiffVO durch die Schifffahrtsbehörde bzw. auf dafür ausgewiesenen Gewässerabschnitten durch die zuständige Wasserbehörde getroffen werden. (§ 7 Absatz 3 Satz 3 SächsSchiffVO).

Zudem erstreckt sich der Gemeingebrauch nach § 25 Satz 1 WHG i.V.m. § 16 Absatz 1 Satz 1 SächsWG nur auf das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb. Hier bedarf es somit sowohl einer schifffahrtsrechtlichen Ausnahme als auch einer gesonderten wasserrechtlichen Gestattung.

Verfahren

Um dem Bedarf der sächsischen Wassersportler nachzukommen wird für die Sportart Foilen ein „Modellversuch Foilen 2023“ vorgenommen, über den zum einen die Wirkungen bei der Ausübung des Sportes unter bestimmten Vorgaben und zum anderen die Gefährdungspotentiale des Sportes bei der Gewässernutzung betrachtet werden sollen.

Eingangsformel zum generellen Verhalten auf Gewässern:

Jeder hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist.

eder hat alle Vorsichtsmaßnahmen selbst zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Teilnahme am Wassersport gebieten, um insbesondere

• die Gefährdung von Gesundheit und Menschenleben,
• die Beschädigung anderer Fahrzeuge, schwimmender Geräte, der Ufer sowie Anlagen jeder Art,
• die Behinderung des Verkehrs und
• jede abwendbare Beeinträchtigung der Umwelt

zu vermeiden.

Hinweise

Für die Wassersportsaison 2023 erfolgt ein „Modellversuch Foilen 2023“ auf Grundlage der oben erfolgten Einordnung und Definition. Dieser Modellversuch umfasst die Wassersportsaison von April 2023 bis Mitte Oktober 2023.

  • Zur Vermeidung der Auslösung naturschutzrechtlicher Verbotstatbestände wird empfohlen, insbesondere bestehende Windsurf-Reviere auszuwählen. Hier kann davon ausgegangen werden, dass störungsempfindliche Vogelarten ohnehin vergrämt sind, sodass auch die Erweiterung des potentiellen Nutzungszeitraums durch die geringeren Windstärkeanforderungen des Foil-Windsurfens keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auslösen sollten.
  • Ausgenommen vom „Modellversuch Foilen 2023“ werden die Gewässer Berzdorfer See, Partwitzer See, Seelhausener See sowie die Talsperre Quitzdorf. Maßgebend für diese Entscheidung sind zu erwartende Hineinwirkungstatbestände in bestehende Naturschutzgebiete, SPA- oder FFH-Gebiete und daraus resultierende Natura 2000-Vorprüfungen und Prüfungen der Verträglichkeit mit den Schutzzielen der Naturschutzgebiete.
  • Sonstige Schutzgebiete, ausgewiesene Sperrzonen und Gewässerregelungen sind weiterhin zu berücksichtigen.
  • Die Zulassung der Fallgruppe 1 im Rahmen des Modellversuch Foilen 2023 an sächsischen Gewässern erfolgt im Rahmen des Gemeingebrauchs. Zusätzliche Antrags- und Genehmigungsverfahren würden damit entfallen, wenn der Gemeingebrauch gem. § 16 Absatz 4 SächsWG nicht beschränkt wurde und im Rahmen dieser Beschränkung Surfen bereits heute unzulässig ist.
  • Es wird empfohlen, als Hinweis an Badende und Ufernutzer entsprechende Bereiche zum Gewässereinstieg mit Foil-Konstruktion im Uferbereich auszuweisen/ kenntlich zu machen (Analogie zur Ausweisung Einstieg für Tauche bzw. zu Anlage 7 BinSchStrO Zeichen E.17 (Wasserskistrecke), E.20 (Erlaubnis für Segelsurfen) oder E.24 (Kitesurfstrecke)).
  • Dem Gewässereigentümer oder den Anliegerkommunen wird empfohlen, ortsüblich die entsprechenden Möglichkeiten und Abgrenzungen sowie insbesondere Verhaltensregeln bekannt zu machen. Dies kann durch Publikationen und Flyer, Darstellung auf Karten, im Internet oder Darstellung auf ortsnahen Informationstafeln erfolgen. Beispielhaft sei hier die „Faltkarte Schiffbare Gewässer“ des Tourismusverband Lausitzer Seenland e.V. benannt.
  • Eine gesonderte Betonnung auf dem Gewässer ausdrücklich zur Abgrenzung eines Nutzungsbereiches Foilen wird nicht als erforderlich gesehen. Auf Grundlage der oben erfolgten Einordnung und Definition werden Foiler/ Foilsurfer und Wingfoiler anderen Wassersportlern gleichgestellt. Die Eingangsformel gilt entsprechend
  • Für die sächsischen Gewässer, in denen das Foilen zur Ausübung kommt, haben die Gewässereigentümer oder Nutzer eine Evaluation als Erfahrungsbericht nach Abschluss des „Modellversuch Foilen 2023“ vorzulegen.